Allgemeine
Geschäftsbedingungen

der

Hermle Schleiftechnologie GmbH


1    Allgemeines, Geltungsbereich

1.       Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder
          von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
          erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
          Geltung zuge­stimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann,
          wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen abweichender Be­dingungen des Kunden die Lieferung an den
          Kunden vorbehaltlos ausführen.

2.       Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden richten sich ausschließlich nach
          diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen
          Verein­barungen.

3.       Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von
          § 310 Abs. 1 BGB.

4.       Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
          dem Kunden.

2    Probeexemplare, überlassene
      Unterlagen und Daten, Muster, Kostenvoranschläge

1.       Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil,
          wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur
          Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt. Wird unsererseits auf
          der Basis eines Warenmusters geliefert, so sind Abweichungen hiervon bei der
          gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und
          Ansprüchen uns gegenüber, wenn sie handelsüblich sind und etwaig vereinbarte
          Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden, sofern nichts
          anderes vereinbart wurde.

2.       An den dem Kunden bekannt gegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen,
          Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere
          Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
          Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen
          Zustimmung. Der Kunde ist verpflichtet, die vorstehend aufgeführten Muster,
          Daten und/oder Unterlagen auf Aufforderung an uns zurückzugeben, sofern darauf
          basierender Auftrag nicht erteilt wird.


3    Vertragsschluss, Liefer- und
Leistungsumfang

1.       Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
          anderes ergibt. Mündliche oder fernmündliche Erklärungen unserer Vertreter oder
          Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

2.       Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn
          wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per
          Telefax oder per E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Die
          Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass offene
          Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns
          vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt.

3.       Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere
          Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch
          nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung.

4.       Wir sind berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität,
          Abmessung und Gewicht zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht.

5.       Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge
          berechtigt, es sei denn, der Kunde hat spätestens bei der Auftragserteilung
          mitgeteilt, dass Bestellmengen nicht über – oder unterschritten werden dürfen.
          Der Gesamtpreis wird entsprechend angepasst.

4    Änderungen des Vertragsgegenstandes

          Änderungen des Vertragsgegenstandes, die auf technische Verbesserungen oder For­derungen
          des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten,
          sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen
          für den Kunden zumutbar sind.


5    Preise, Zahlungsbedingungen

1.       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
          „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung
          gestellt.

2.       Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
           Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen
           ein­treten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu
           verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir – sobald
           und soweit sie einge­treten sind – dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

3.       Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie
           wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
           ausgewiesen.

4.       Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

5.       Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich
          solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt
          sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden,
          als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6    Lieferzeit, Annahmeverzug,
Lieferverzug

1.       Verbindliche Liefertermine und – fristen
          müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder
          ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und – fristen bemühen wir uns,
          diese nach besten Kräften einzuhalten.

2.       Liefer- und/oder – Leistungsfristen
          beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels
          solcher binnen 5 Tagen nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns,
          jedoch nicht, bevor alle technischen Einzelheiten der Ausführung des Auftrages
          geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen
          vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und
          notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig erbracht sind Die Einrede des
          nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Entsprechendes gilt für
          Liefertermine und Leistungstermine.

          Hat der Kunde nach Auftragserteilung
          Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer – und/oder
          Leistungsfrist mit der Bestätigung durch uns.

3.       Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs­pflichten,
          so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
          etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder
          Rechte bleiben vorbehalten.

4.       Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
          Unter­gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt
          auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
          ist.

5.       Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von
          mindestens -soweit nicht unangemessen- 14 Tagen zur Leistung setzen.
          Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadenersatzansprüche wegen
          Pflichtverletzung -gleich aus welchem Grund- nur nach Maßgabe der Regelungen in § 10.

6.       Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter
          Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
          Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 % der Netto-Vergütung
          für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, aber
          höchstens 5 % der Nettovergütung der Gesamtlieferung und/oder Gesamtlieferung,
          die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns
          geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des
          Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines
          vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, bei Ansprüchen
          wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug im Falle eines
          vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer
          Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer
          gesetzlich zwingenden Haftung.

7    Gefahrübergang, Lieferung

1.       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
          vereinbart.

2.       Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit
          Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über.

3.       Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung bei Anlieferung zu untersuchen.
          Transport­schäden sind uns innerhalb von 7 Werktagen ab Anlieferung schriftlich
          mitzuteilen.

4.       Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

8    Annullierung einer Bestellung, pauschalierter Schadensersatz

1.       Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, 10 % des
          Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.

2.       Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer
          Schaden entstanden ist.

3.       Die Geltendmachung eines über die Pauschale gem. Ziff. 1 hinausgehenden
          Schadens bleibt vorbehalten.

9    Mängelhaftung

1.       Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach
          Abholung bei Lieferung ab Werk- oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung,
          versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens
          innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 2 uns gegenüber
          zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden
          aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle
          vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im
          Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer
          Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB
          oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen
          Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
         (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.

2.       Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich
          etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr,
          gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (vgl. § 7), im Falle der
          kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der
          Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für
          Schadenersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines
          Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von
          Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
          Handelns unsererseits oder, wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff
          in der Lieferkette) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist
          zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt
         unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht
         verbunden.

3.       Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei
          Sachmängeln) und die sich daraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit
          Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem
          Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder
          fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter
          Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich
          hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung
          ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter
          Lagerbedingungen, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer
         oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung
         oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils
         produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehenen,
         durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei
         arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder
         Verletzung von Leib und Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie,
         eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem
         gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

3.       Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der
           Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich
          gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat,
          soweit dies nicht den vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck des Produktes
          entspricht.

4.       Wir übernehmen keine Gewährleistung, wenn das vom Kunden zur Bearbeitung bereit
           gestellte Material nicht frei von störenden Substanzen und/oder technologisch für
          die vorgesehene Behandlung ungeeignet ist.

10  Haftungsausschuss/ -begrenzung

1.       Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für
          Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus
          welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

2.       Vorstehender Haftungsausschluss gem. Ziff. 1 gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend
          gehaftet wird, sowie:

  • für eigene, vorsätzliche oder grob
    fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige
    Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  • für die Verletzung von wesentlichen
    Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen,
    die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der
    Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind
    ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
    Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
    der Kunden regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
  • im Falle der Verletzung von Leib,
    Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • im Falle des Verzuges, soweit ein
    fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
  • soweit wir die Garantie für die
    Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges,
    oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
  • bei einer Haftung nach dem
    Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

3.       Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur
           Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 2 (dort 4, 5 und 6
          Spiegelstrich) vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher
          Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

4.       Die Haftungsausschüsse bzw. Beschränkungen gem. der vorstehenden Ziff. 1 – 3
           und Ziff. 5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer
           leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
           sowie unseren Subunternehmern.

5.       Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb
          einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
          geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
          zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder
         Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung
         oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines
         Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich
         zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

11  Eigentumsvorbehaltssicherung

1.       Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (nachstehend
          „Vorbehaltsware“ genannt) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
          Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

2.       Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere
           ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
           Diebstahlschäden aus­reichend zum Neuwert zu versichern.

3.       Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
           schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben
           können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
           Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den
           uns entstandenen Ausfall.

4.       Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
           weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
           Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die
           ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und
           zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
           weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde
           auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
           einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
           Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
           aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
           insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
           Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
           der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
           Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
           macht, die dazu­gehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die
           Abtretung mitteilt.

5.       Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für
           uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
           Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
           Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich
           Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
           Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche
           wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.

6.       Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
           vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
           Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu
           den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
           Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen
           ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
          überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
          Miteigentum für uns.

7.       Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist der Kunde verpflichtet, uns
          die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber Abnehmern des Kunden
          erforderlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

8.       Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
           insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
          sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
          Sicherheiten obliegt uns.

12  Höhere Gewalt

          Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von
          Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare
          und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der
          Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch,
          wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene
          Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich
          oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertrags­partner sind verpflichtet, im
         Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Infor­mationen zu geben
         und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
         anzupassen.


13  Vertraulichkeit

1.       Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und
          Daten) und Kenntnisse, die er aus Geschäftsverbindung erhält, nur für die
          gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt die
          entsprechenden eigenen Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten,
          wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer
          Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

2.       Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt
           sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass
           er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe
           berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden
           Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse
           des anderen Vertragspartners entwickelt werden.


14  Ausfuhr

          Der Kunde verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware sowie von uns erhaltene
          technische Informationen ausschließlich unter Beachtung der einschlägigen
          Ausfuhrbestimmungen seines Heimatstaates auszuführen und die gleiche
          Verpflichtung seinen Kunden aufzuerlegen, unbeschadet der sonstigen
          Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen.


15  Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort

1.       Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch
          auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

2.       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts
           ist ausge­schlossen.

3.       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
          Er­füllungsort.


16  Salvatorische Klausel

1.       Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der
          Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.
          Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher
          Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

2.       Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen
           unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im
           Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame
          Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlichen Erfolgen möglichst nahekommende
          Regelung zu ersetzen.

Stand 01|2018

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