Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der
Hermle Schleiftechnologie GmbH
1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder
von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden richten sich ausschließlich nach
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen
Vereinbarungen.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von
§ 310 Abs. 1 BGB.
4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Kunden.
2 Probeexemplare, überlassene
Unterlagen und Daten, Muster, Kostenvoranschläge
1. Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur
Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt. Wird unsererseits auf
der Basis eines Warenmusters geliefert, so sind Abweichungen hiervon bei der
gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und
Ansprüchen uns gegenüber, wenn sie handelsüblich sind und etwaig vereinbarte
Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden, sofern nichts
anderes vereinbart wurde.
2. An den dem Kunden bekannt gegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen,
Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere
Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung. Der Kunde ist verpflichtet, die vorstehend aufgeführten Muster,
Daten und/oder Unterlagen auf Aufforderung an uns zurückzugeben, sofern darauf
basierender Auftrag nicht erteilt wird.
3 Vertragsschluss, Liefer- und
Leistungsumfang
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt. Mündliche oder fernmündliche Erklärungen unserer Vertreter oder
Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
2. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn
wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per
Telefax oder per E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Die
Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass offene
Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns
vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt.
3. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere
Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch
nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung.
4. Wir sind berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität,
Abmessung und Gewicht zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht.
5. Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge
berechtigt, es sei denn, der Kunde hat spätestens bei der Auftragserteilung
mitgeteilt, dass Bestellmengen nicht über – oder unterschritten werden dürfen.
Der Gesamtpreis wird entsprechend angepasst.
4 Änderungen des Vertragsgegenstandes
Änderungen des Vertragsgegenstandes, die auf technische Verbesserungen oder Forderungen
des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten,
sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen
für den Kunden zumutbar sind.
5 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
„ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung
gestellt.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen
eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu
verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir – sobald
und soweit sie eingetreten sind – dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich
solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6 Lieferzeit, Annahmeverzug,
Lieferverzug
1. Verbindliche Liefertermine und – fristen
müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder
ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und – fristen bemühen wir uns,
diese nach besten Kräften einzuhalten.
2. Liefer- und/oder – Leistungsfristen
beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels
solcher binnen 5 Tagen nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns,
jedoch nicht, bevor alle technischen Einzelheiten der Ausführung des Auftrages
geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen
vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und
notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig erbracht sind Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Entsprechendes gilt für
Liefertermine und Leistungstermine.
Hat der Kunde nach Auftragserteilung
Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer – und/oder
Leistungsfrist mit der Bestätigung durch uns.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder
Rechte bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt
auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
5. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von
mindestens -soweit nicht unangemessen- 14 Tagen zur Leistung setzen.
Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadenersatzansprüche wegen
Pflichtverletzung -gleich aus welchem Grund- nur nach Maßgabe der Regelungen in § 10.
6. Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter
Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 % der Netto-Vergütung
für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, aber
höchstens 5 % der Nettovergütung der Gesamtlieferung und/oder Gesamtlieferung,
die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns
geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des
Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines
vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, bei Ansprüchen
wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug im Falle eines
vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer
Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer
gesetzlich zwingenden Haftung.
7 Gefahrübergang, Lieferung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über.
3. Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung bei Anlieferung zu untersuchen.
Transportschäden sind uns innerhalb von 7 Werktagen ab Anlieferung schriftlich
mitzuteilen.
4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
8 Annullierung einer Bestellung, pauschalierter Schadensersatz
1. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, 10 % des
Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.
2. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
3. Die Geltendmachung eines über die Pauschale gem. Ziff. 1 hinausgehenden
Schadens bleibt vorbehalten.
9 Mängelhaftung
1. Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach
Abholung bei Lieferung ab Werk- oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung,
versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens
innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 2 uns gegenüber
zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden
aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle
vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im
Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer
Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB
oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.
2. Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich
etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr,
gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (vgl. § 7), im Falle der
kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der
Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für
Schadenersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines
Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von
Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Handelns unsererseits oder, wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff
in der Lieferkette) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist
zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt
unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht
verbunden.
3. Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei
Sachmängeln) und die sich daraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit
Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem
Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder
fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter
Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich
hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung
ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter
Lagerbedingungen, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer
oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung
oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils
produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehenen,
durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei
arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder
Verletzung von Leib und Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie,
eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem
gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
3. Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der
Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich
gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat,
soweit dies nicht den vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck des Produktes
entspricht.
4. Wir übernehmen keine Gewährleistung, wenn das vom Kunden zur Bearbeitung bereit
gestellte Material nicht frei von störenden Substanzen und/oder technologisch für
die vorgesehene Behandlung ungeeignet ist.
10 Haftungsausschuss/ -begrenzung
1. Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus
welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
2. Vorstehender Haftungsausschluss gem. Ziff. 1 gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend
gehaftet wird, sowie:
- für eigene, vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; - für die Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen,
die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der
Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind
ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Kunden regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf; - im Falle der Verletzung von Leib,
Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; - im Falle des Verzuges, soweit ein
fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war; - soweit wir die Garantie für die
Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges,
oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben; - bei einer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
3. Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur
Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 2 (dort 4, 5 und 6
Spiegelstrich) vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
4. Die Haftungsausschüsse bzw. Beschränkungen gem. der vorstehenden Ziff. 1 – 3
und Ziff. 5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer
leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
sowie unseren Subunternehmern.
5. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder
Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung
oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines
Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich
zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
11 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (nachstehend
„Vorbehaltsware“ genannt) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den
uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und
zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die
Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich
Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist der Kunde verpflichtet, uns
die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber Abnehmern des Kunden
erforderlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
12 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von
Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare
und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch,
wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene
Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im
Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben
und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen.
13 Vertraulichkeit
1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und
Daten) und Kenntnisse, die er aus Geschäftsverbindung erhält, nur für die
gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt die
entsprechenden eigenen Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten,
wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer
Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt
sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass
er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe
berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden
Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse
des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
14 Ausfuhr
Der Kunde verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware sowie von uns erhaltene
technische Informationen ausschließlich unter Beachtung der einschlägigen
Ausfuhrbestimmungen seines Heimatstaates auszuführen und die gleiche
Verpflichtung seinen Kunden aufzuerlegen, unbeschadet der sonstigen
Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen.
15 Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch
auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
16 Salvatorische Klausel
1. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.
Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher
Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im
Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlichen Erfolgen möglichst nahekommende
Regelung zu ersetzen.
Stand 01|2018